{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-03-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-290_2012-03-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_290_dm.pdf", "Checksum": "943762bf090b56f35c56d80f532d1dd8"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.290", "ST.2011.376"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.03.2012 DB.2011.290"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Behindertenabzug; Pauschalen\nNeben dem Pauschalabzug für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades (von Fr. 7'500.-) kann zusätzlich ein Pauschalabzug für Gehörlosigkeit (von Fr. 2'500.-) geltend gemacht werden (Ziffer 4.4 KS). | Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG, § 31 Abs. 1 lit. i StG, Kreisschreiben Nr. 11 der ESTV vom 31. 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März 2012\n\nMitwirkend:\nEinzelrichter Christian Mäder und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\n1. A,\n,\n2. B,\n\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Vreni Rutishauser,\nSteuerberatung & Treuhand,\nStationsstrasse 5, 8475 Ossingen,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Nord,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. C, geb. 1996, Sohn der Ehegatten A und B (nachfolgend die Pflichtigen),\nleidet an vollständiger Taubheit. In der Steuererklärung 2009 machten die Pflichtigen\nbehinderungsbedingte Kosten von Fr. 10'000.- einkommensmindernd geltend.\n\nMit Einschätzungsentscheid vom 10. Februar 2011 liess der Steuerkommissär\nsolche Aufwendungen lediglich im Umfang von Fr. 7'500.- zu, und zwar mit dem Hinweis \"Pauschalabzug über Fr. 2'500.- kann nur für Gehörlose, jedoch nicht für Gehörbehinderte geltend gemacht werden\". Dementsprechend schätzte er die Pflichtigen mit\neinem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'000.- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 483'000.- ein. Gleichentags erging die Veranlagung für die direkte Bundessteuer\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 63'200.-.\n\nB. Eine von den Pflichtigen erhobene Einsprache hiess das kantonale Steueramt am 16. November 2011 teilweise gut und ermässigte das steuerbare Einkommen\nauf Fr. 59'600.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 59'400.- (Staats- und Gemeindesteuern); das steuerbare Vermögen blieb unverändert bei Fr. 483'000.-. Hinsichtlich des\nBehinderungsabzugs hielt die Amtsstelle an der Veranlagung fest.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 16. Dezember 2011 liessen die Pflichtigen dem Steuerrekursgericht beantragen, dass ihnen der zusätzliche Abzug für Gehörlosigkeit von Fr. 2'500.- zu gewähren sei. Ausserdem verlangten sie eine Parteientschädigung.\n\nIn seiner Beschwerde-/Rekursantwort vom 12. Januar 2012 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Rechtsmittel.\n\nD. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 ersuchte das Steuerrekursgericht die\nEidg. Steuerverwaltung (ESTV), sich zur Auslegung von Ziffer 4.4 ihres Kreisschreibens Nr. 11 vom 31. August 2005 (Abzug von Krankheits- und Unfallkosten sowie von\n\n2 DB.2011.290\n2 ST.2011.376\n-3-\n\nbehinderungsbedingten Kosten; im Folgenden KS) zu äussern. Die Antwort der ESTV\nvom 7. Februar 2012 wurde den Parteien anderntags zur freigestellten Stellungnahme\nübermittelt. Während die Pflichtigen nichts von sich hören liessen, nahm das kantonale\nSteueramt am 22. Februar 2012 Stellung.\n\nAuf die Erwägungen des Einspracheentscheids, das Schreiben der ESTV und\ndie Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen Bezug genommen.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Gegenstand des Beschwerde-/Rekursverfahrens bildet einzig die Frage, ob\ndie Pflichtigen zusätzlich zu dem seitens des kantonalen Steueramts gewährten Pauschalabzug von Fr. 7'500.- für Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades\nzusätzlich noch einen Abzug für Gehörlosigkeit beanspruchen können oder ob dieser\nim Abzug für Hilflosigkeit enthalten ist.\n\n2. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 hält fest, dass\nalle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Abs. 2 der nämlichen Bestimmung verbietet Diskriminierungen, so auch wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen\nBehinderung. Am 13. Dezember 2002 erliess die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen\n(Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG). Zugleich wurde das Bundesgesetz über die\ndirekte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) um den neuen Art. 33 Abs. 1\nlit. hbis erweitert, der auf den 1. Januar 2005 in Kraft trat. Danach können die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen\nmit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes insoweit abgezogen werden, als der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt. Am 13. Dezember 2004\nergänzte der Kanton Zürich das Steuergesetz vom 8. Juni 1997 (StG) mit dem gleich\nlautenden § 31 Abs. 1 lit. i, der ebenfalls auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt wurde.\nNach Art. 2 Abs. 1 BehiG gilt als Mensch mit Behinderungen eine Person, der es eine\n\n"}