b) Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtige durch ihre Tätigkeit in der Einzelunternehmung als Angestellte ihrer Ehemannes erzielte, stellt einen solchen gemeinschaftsinternen Zufluss dar, der bei der Einkommensberechnung ausser Betracht fällt. Wohlgemerkt bedeutet diese steuerliche Kor- 2 DB.2011.283 + 284 2 ST.2011.369 + 370 - 11 - rektur nicht, dass privatrechtlich oder AHV-rechtlich kein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliegt.