3. a) Einkommen und Vermögen der Ehegatten, welche in ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1 DBG und § 7 Abs. 1 StG). Diese Faktorenaddition führt zur Aufhebung der steuerlichen Schranken innerhalb der ehelichen Gemeinschaft. Was dem einen Ehegatten vom anderen Ehegatten an Einkünften zufliesst, bildet kein Einkommen. Unerheblich ist, welcher Ehegatte das Einkommen erwirtschaftete und welchen Weg das Geld im Haushalt nahm (Markus Reich, Zur Frage der Ehegattenbesteuerung, ZBl 86 [1985], 239).