Nach dem Gesagten ist es den Pflichtigen nicht gelungen, den ihnen obliegenden Nachweis zu erbringen, dass ihre Tätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts darstellt. Dies ergibt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei es beim Pflichtigen insbesondere an der erforderlichen erkennbaren Gewinnstrebigkeit fehlt. Mithin übt er seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder aus einem anderen nicht kommerziellen Grund aus; die damit zusammenhängenden "Gewinnungskosten" gehören folglich zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten.