Unter diesen Umständen ist im Sinn einer Prognose nicht davon auszugehen, dass die Weinhandlung in Zukunft einen Gewinn abwirft, worauf die Pflichtigen, welche ihren Lebensunterhalt aus andern Einkunftsquellen decken können, auch gar nicht angewiesen sind; die Gewinnstrebigkeit muss daher verneint werden. Sollte der neu in das Geschäft eingetretene Sohn eines Tages die Weinhandlung übernehmen, müsste die Sachlage neu geprüft werden. Die gegenwärtige Mitarbeit des Sohnes im Rahmen eines Arbeitsvertrags ist jedoch im Hinblick auf die Frage der Gewinnstrebigkeit unerheblich.