Daraus sei ersichtlich, dass ein Geschäftsbetrieb vorliege. Die diesbezüglichen Begriffsmerkmale seien gegeben, und der entsprechende Nachweis sei erbracht worden. Die Verluste in den vergangenen Jahren seien auf besondere Umstände zurückzuführen. Je nach Art der Tätigkeit könnten lange Perioden mit Verlusten auftreten. Ein anhaltender finanzieller Misserfolg bilde nur ein Indiz, dass das Handeln des Steuerpflichtigen nicht auf Gewinn ausgerichtet sei. Die Art der Tätigkeit sei aber von entscheidender Bedeutung. Es sei auf das Gesamtbild abzustellen, wobei es alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen gelte.