Vorliegend ist für die Qualifikation der Tätigkeit das Erfordernis der Gewinnstrebigkeit als Abgrenzungsmerkmal zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und Liebhaberei von zentraler Bedeutung. Darauf stützt sich denn auch der Entscheid des kantonalen Steueramts, nach dessen Ansicht der Pflichtige seine Tätigkeit eben gerade nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübte.