Qualifiziert sich die Aktivität des Steuerpflichtigen in der unter den erwähnten Kriterien vorzunehmenden Prüfung als Liebhaberei oder produziert sie reine Lebenshaltungskosten (vgl. § 33 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG), so können die entstandenen Verluste nicht mit übrigen Einkünften verrechnet werden.