Das kantonale Steueramt beantragte in der Beschwerde- und Rekursantwort vom 30. Januar 2012 die Abweisung der Rechtsmittel. Es fehlten Unterlagen wie beispielsweise Businesspläne, welche die Gewinnstrebigkeit belegten. Auch sei zu beachten, dass der Umsatz stetig abnehme. Die eidgenössische Steuerverwaltung schloss sich in der Eingabe vom 28. Februar 2012 dem Antrag des kantonalen Steueramts an. Die Kammer zieht in Erwägung: