B. Am 6. Juni 2011 erhoben die Pflichtigen Einsprache gegen diese Entscheide und beantragten, es sei der Weinhandel als selbstständige Erwerbstätigkeit anzuerkennen. Entsprechend seien die geltend gemachten Verluste zum Abzug zuzulassen. Der gewährte Zweitverdienerabzug von Fr. 400.- sei wieder zu streichen. Mit Einspracheentscheiden vom 10. November 2011 wies das kantonale Steueramt die Einsprachen ab. C. Am 9./12. Dezember 2011 erhoben die Pflichtigen hiergegen Beschwerde und Rekurs und erneuerten ihren bereits in den Einsprachen gestellten Antrag.