Da der Revisor die Erfüllung der Beweisauflage als ungenügend erachtete, erliess er am 3. März 2011 eine Mahnung, zu welcher sich der Vertreter am 9. März 2011 äusserte. Im Revisionsbericht vom 22. März 2011 hielt der Revisor an seiner Auffassung fest, wonach die geltend gemachten Verluste nicht zum Abzug zuzulassen seien. Im selben Zusammenhang müsse zusätzlich die folgende Korrektur des Abzugs gemäss Ziffer 16.5 der Steuererklärung 2008 vorgenommen werden: