Am 7. und 8. September 2010 führte das kantonale Steueramt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens eine Buchprüfung durch, worauf der Vertreter im Schreiben vom 17. September 2010 zu den noch offenen Punkten Stellung nahm. Im Revisionsprotokoll vom 30. September 2010 vertrat der Revisor die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste mangels Gewinnstrebigkeit nicht zum Abzug zuzulassen seien. Den in der Folge ausgearbeiteten Einschätzungsvorschlag für die Steuerperioden 2008 und 2009 beantwortete der Vertreter am 20. Oktober