{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-283---284_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_283_284_mb.pdf", "Checksum": "1dc66ae12c58ca9357d66281bed13723"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.283 + 284", "ST.2011.369 + 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "ec0e9bce7004a8bf34cc5a46ba27d7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG\n\n b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten zu\nzwei Dritteln den Pflichtigen und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin bzw. dem\nRekursgegner aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64\nAbs. 1 - 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968; § 152 StG\ni.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni\n1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführer werden für die\ndirekte Bundessteuer wie folgt veranlagt (Tarif gemäss Art. 214 Abs. 2 DBG; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode steuerbares Einkommen\nFr.\n2008 176'100.-\n2009 122'500.-.\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n- 12 -\n\n2. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Rekurrenten werden für die Staatsund Gemeindesteuern wie folgt eingeschätzt (Tarif gemäss § 35 Abs. 2 bzw. § 47\nAbs. 2 StG; Verheiratetentarif):\n\nSteuerperiode Einkommen Vermögen\nFr. Fr.\n2008 steuerbar 180'200.- 7'060'000.-\nsatzbestimmend 180'200.- 7'350'000.-.\n2009 steuerbar 123'500.- 6'998'000.-\nsatzbestimmend 123'500.- 7'289'000.-.\n\n[…]\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n"}