{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-283---284_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_283_284_mb.pdf", "Checksum": "1dc66ae12c58ca9357d66281bed13723"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.283 + 284", "ST.2011.369 + 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "ec0e9bce7004a8bf34cc5a46ba27d7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG\n\n Nachdem die Begründung für die Verluste nicht überzeugt, kann auch nicht\nbeurteilt werden, ob die von den Pflichtigen genannten Massnahmen eine Beseitigung\nder Verluste erwarten lassen. Diese Massnahmen (Veränderung der Kundenstruktur,\nInternetauftritt etc.) erweisen sich im Übrigen auch als zu wenig substanziiert. Insbesondere wurde kein Businessplan mit konkreten Zahlen eingereicht. Soweit sich die\nMassnahmen auf das Marketing erstrecken (Internetauftritt, Firmenprospekt, Weinforum an der Expovina, Zusammenarbeit mit namhaften Hotels in Norditalien), kann daraus keine grundsätzlich Neuausrichtung und Eliminierung von Verlustquellen abgeleitet\nwerden. Ob die Zertifizierung für ökologische Produktion geeignet und ausreichend ist,\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n- 10 -\n\ndie Verluste des selbst bewirtschafteten Weinguts zu beseitigen, erscheint eher unsicher.\n\nUnter diesen Umständen ist im Sinn einer Prognose nicht davon auszugehen,\ndass die Weinhandlung in Zukunft einen Gewinn abwirft, worauf die Pflichtigen, welche\nihren Lebensunterhalt aus andern Einkunftsquellen decken können, auch gar nicht\nangewiesen sind; die Gewinnstrebigkeit muss daher verneint werden. Sollte der neu in\ndas Geschäft eingetretene Sohn eines Tages die Weinhandlung übernehmen, müsste\ndie Sachlage neu geprüft werden. Die gegenwärtige Mitarbeit des Sohnes im Rahmen\neines Arbeitsvertrags ist jedoch im Hinblick auf die Frage der Gewinnstrebigkeit unerheblich.\n\nNach dem Gesagten ist es den Pflichtigen nicht gelungen, den ihnen obliegenden Nachweis zu erbringen, dass ihre Tätigkeit eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn des Steuerrechts darstellt. Dies ergibt sich aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, wobei es beim Pflichtigen insbesondere an der erforderlichen\nerkennbaren Gewinnstrebigkeit fehlt. Mithin übt er seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder\naus einem anderen nicht kommerziellen Grund aus; die damit zusammenhängenden\n\"Gewinnungskosten\" gehören folglich zu den allgemeinen Lebenshaltungskosten. Solche jedoch sind steuerlich nicht abzugsfähig, sodass der Verlust aus der Tätigkeit nicht\nmit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden kann.\n\n3. a) Einkommen und Vermögen der Ehegatten, welche in ungetrennter Ehe\nleben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 1\nDBG und § 7 Abs. 1 StG). Diese Faktorenaddition führt zur Aufhebung der steuerlichen\nSchranken innerhalb der ehelichen Gemeinschaft. Was dem einen Ehegatten vom anderen Ehegatten an Einkünften zufliesst, bildet kein Einkommen. Unerheblich ist, welcher Ehegatte das Einkommen erwirtschaftete und welchen Weg das Geld im Haushalt\nnahm (Markus Reich, Zur Frage der Ehegattenbesteuerung, ZBl 86 [1985], 239).\n\nb) Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, welche die Pflichtige durch ihre Tätigkeit in der Einzelunternehmung als Angestellte ihrer Ehemannes\nerzielte, stellt einen solchen gemeinschaftsinternen Zufluss dar, der bei der Einkommensberechnung ausser Betracht fällt. Wohlgemerkt bedeutet diese steuerliche Kor-\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n- 11 -\n\nrektur nicht, dass privatrechtlich oder AHV-rechtlich kein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliegt.\n\n4) a) Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde und der Rekurs teilweise gutzuheissen sind. Das steuerbare Einkommen ist wie folgt neu zu berechnen:\n\nBund 2008 Kanton 2008 Bund 2009 Kanton 2009\nEinkommen bisher 199'113 203'213 145'418 146'418\nunselbst. Erwerbstätigkeit Ehefrau -25'263 -25'263 -25'372 -25'372\nBerufsauslagen 2'300 2'300 2'500 2'500\nEinkommen neu 176'150 180'250 122'546 123'546\nabgerundet 176'100 180'200 122'500 123'500\n\n"}