{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-283---284_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_283_284_mb.pdf", "Checksum": "1dc66ae12c58ca9357d66281bed13723"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.283 + 284", "ST.2011.369 + 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "ec0e9bce7004a8bf34cc5a46ba27d7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG\n\n c) Nachdem die geltend gemachten Verluste 2008 und 2009 bereits an der\nBuchprüfung den wesentlichen Diskussionspunkt gebildet hatten, nahm der Revisor in\nder Beweisauflage vom 27. Januar 2011 Bezug auf diese Verluste und ersuchte die\nPflichtigen um eine Aussage und um einen Nachweis hinsichtlich der folgenden Punkte:\n\n Finanzierung\n Kapitalbedarf, Kapitalverwendung und -herkunft\n erwartete Renditen\n Angaben über die getroffenen Annahmen bei der Ermittlung der zu erwartenden Einnahmen\n Massnahmen bzw. Pläne zur Erreichung der erwarteten Renditen\n Aktionspläne bzw. Alternativpläne bei Scheitern der Renditeerwartungen\n Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen\n Liquiditäts- und Investitionspläne\n\nIn den angefochtenen Einspracheentscheiden wies das kantonale Steueramt\nzudem auf die folgenden Kennzahlen der Unternehmung hin:\n\nJahr 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009\nGewinn -25'420 -76'644 -71'745 -128'772 -151'568 -121'418 -67'411 -118'128\nBruttogewinn 206'078 103'793 116'013 59'214 36'086 73'179 103'159 139'325\n\nIn den Eingaben vom 17. September 2010, 20. Oktober 2010, 18. Februar\n2011 und 9. März 2011 sowie in den Einsprachen vom 6. Juni 2011 und den Be-\nschwerde- und Rekursschriften vom 9. Dezember 2011 machten die Pflichtigen geltend, dass es sich um einen Betrieb mit einer ordentlichen Buchhaltung, mehreren Angestellten und einem erheblichen Umsatz handle. Die Verluste der vergangenen Jahre\nseien auf widrige Umstände (Erntepech beim selbst bewirtschafteten Weingut, Rezession im Handelsbereich) zurückzuführen. Die eingeleitete Neuorientierung mit einer\nAbkehr vom Grosshandel und einer Hinwendung zum Konsumenten habe Kosten verursacht. Das Angebot sei mehr als verzehnfacht und eine Homepage mit Verkaufsshop\neingerichtet worden. Bereits im Jahr 2010 habe der Verlust reduziert werden können\n(T-act. 64 mit Darlegung der Kundenstruktur). Der neu in die Unternehmung eingetre-\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n-9-\n\ntene Sohn habe das Ziel, seine Existenz für die Zukunft seriös und gewinnorientiert\naufzubauen. Zur Beseitigung der Verluste seien folgende Schritte eingeleitet worden:\n\n Internetauftritt\n Zertifizierung für ökologische Produktion\n Firmenprospekt\n Eigene Veranstaltung am Weinforum an der Expovina\n Zusammenarbeit mit namhaften Hotels im Norditalien\n\nd) Die Ausführungen der Pflichtigen enthalten keine überzeugenden Erklärungen für die langjährigen Verluste der Unternehmung. Einzelereignisse wie eine\nschlechte Ernte oder eine Rezession betreffen in der Regel nur ein einziges Jahr oder\nwenige Jahre und verursachen Gewinneinbrüche oder vorübergehende Verluste, jedoch keine längeren Verlustphasen. Die in den angefochtenen Einspracheentscheiden\ngenannten Kennzahlen belegen indessen eine lang andauernde Verlustphase 2002 bis\n2009 ohne erhebliche Schwankungen. Die Verluste des selbst bewirtschafteten Weinguts dauerten mindestens von 2007 bis 2009, wofür eine einzige Missernte kaum verantwortlich sein kann. Auch die Bruttogewinne bewegen sich während der ganzen Zeit\nauf einem gleichbleibend tiefen Niveau. Weil Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen\nfehlen, ist insbesondere auch nicht klar, wann welche Kennzahlen angestrebt und wieweit diese Ziele auch erreicht wurden. Die Gründe für die Verluste dürften (vermutlich)\nweniger in zu hohen Kosten, sondern eher in zu tiefen Verkaufspreisen und damit im\nzu tiefen Bruttogewinn liegen (vgl. Jahresabschlüsse 2007-2009). Eine endgültige Beurteilung der Sachlage ist indessen auf Grund der ungenügenden Substanziierung und\nBeweislage nicht möglich.\n\n"}