{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-283---284_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_283_284_mb.pdf", "Checksum": "1dc66ae12c58ca9357d66281bed13723"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.283 + 284", "ST.2011.369 + 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "ec0e9bce7004a8bf34cc5a46ba27d7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG\n\n c) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG bzw. § 132 Abs. 1 StG stellen die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Dabei gilt die\nallgemeine Regel der Beweislastverteilung, dass die Steuerbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, der Steuerpflichtige dagegen\njene Umstände, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Blumenstein/Locher,\nS. 416 [mit Verweisungen] und 454). Dementsprechend obliegt der Nachweis, dass\neine selbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich der Steuerbehörde. Ist dagegen streitig, ob eine bestimmte verlustbringende Betätigung (überhaupt) eine selbstständige Erwerbstätigkeit darstellt (oder ob nicht z.B. eine Liebhaberei vorliegt), ist\nhierfür der Steuerpflichtige beweispflichtig (vgl. StRK I, 18. März 1993, StE 1995 B 23.1\nNr. 30). Denn er leitet hieraus die steuermindernde Verrechnung dieses Verlusts mit\nübrigen Einkünften ab. Zur Beweisleistung gehört in erster Linie und in jedem Fall,\ndass eine substanziierte Sachdarstellung gegeben wird, die ohne weitere Untersuchung, aber unter dem Vorbehalt der Beweiserhebung, die Beurteilung der massgebenden Qualifikationsfrage ermöglicht. Für die von ihm verfochtene, hinreichend\nsubstanziierte Sachdarstellung hat der Steuerpflichtige beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder zumindest unter genauer Bezeichnung Beweise anzubieten.\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n-7-\n\n2. a) Gemäss dem Handelsregisterauszug des Kantons Zürich und der einschlägigen Internet-Site ist der Pflichtige Inhaber einer Einzelunternehmung in dritter\nGeneration. Die Unternehmung führt gemäss eigenen Angaben fast ausschliesslich\nWeine aus zwei bestimmten Anbaugebieten in Norditalien. Zudem wird auf einem\nWeingut in Norditalien eigener Rebbau betrieben.\n\nVorliegend ist für die Qualifikation der Tätigkeit das Erfordernis der Gewinnstrebigkeit als Abgrenzungsmerkmal zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit\nund Liebhaberei von zentraler Bedeutung. Darauf stützt sich denn auch der Entscheid\ndes kantonalen Steueramts, nach dessen Ansicht der Pflichtige seine Tätigkeit eben\ngerade nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung ausübte.\n\nb) Die Pflichtigen begründen ihren Standpunkt damit, dass dessen Familie seit\nüber 100 Jahren im Weinhandel in den beiden Regionen Norditaliens tätig sei. In dieser Zeit sei aus der geschäftlichen Tätigkeit ein beträchtliches Vermögen erwirtschaftet\nund auch versteuert worden. Jährlich werde ein Umsatz von über einer Million Franken\nerzielt. Die Kundenstruktur habe sich im laufenden Jahr erneut verbessert. Am Weinforum der Expovina beteilige sich die Firma wieder mit einer eigenen Veranstaltung. An\nder Expovina seien Bestellungen von über Fr. 135'000.- eingegangen. Daraus sei ersichtlich, dass ein Geschäftsbetrieb vorliege. Die diesbezüglichen Begriffsmerkmale\nseien gegeben, und der entsprechende Nachweis sei erbracht worden. Die Verluste in\nden vergangenen Jahren seien auf besondere Umstände zurückzuführen. Je nach Art\nder Tätigkeit könnten lange Perioden mit Verlusten auftreten. Ein anhaltender finanzieller Misserfolg bilde nur ein Indiz, dass das Handeln des Steuerpflichtigen nicht auf Gewinn ausgerichtet sei. Die Art der Tätigkeit sei aber von entscheidender Bedeutung. Es\nsei auf das Gesamtbild abzustellen, wobei es alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen gelte. Bei Betrieben mit erheblichem Umsatz und mehreren Angestellten\nmüsse die Messlatte hoch angesetzt werden. Auch seien emotionale Gesichtspunkte\nund die Verbundenheit mit einem traditionsreichen Familienunternehmen zu beachten.\n\nSchon der Jahresabschluss 2010 habe verbessert werden können. Für das\nlaufende Jahr sei eine Aussage noch verfrüht. In den Jahren ab 2008 hätten sich Gewinne ergeben, wenn keine Löhne an die Ehefrau und an den Sohn bezahlt worden\nwären. Betrachte man den Weinhandel als Liebhaberei, so gelte der Lohn an die Ehefrau als steuerfreier familieninterner Transfer. Der Lohn an den Sohn qualifiziere sich\nals steuerfreie Schenkung.\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n-8-\n\n"}