{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-283---284_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_283_284_mb.pdf", "Checksum": "1dc66ae12c58ca9357d66281bed13723"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.283 + 284", "ST.2011.369 + 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "ec0e9bce7004a8bf34cc5a46ba27d7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG\n\nden gesamten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (vgl. BGE 112 Ib 79, E. 2a\nS. 81; 122 II 446, E. 3b S. 449); die einzelnen Merkmale des Begriffs der selbstständigen Erwerbstätigkeit dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten (Reich, Art. 18 N 15 DBG). Auch wenn der Begriff im\nNormalfall die oben genannten Elemente umfasst, so bedeutet dies nicht, dass eine\nTätigkeit, bei der einzelne dieser Elemente fehlen, automatisch nicht mehr selbstständig wäre. Umgekehrt kann eine Tätigkeit unter Umständen selbst bei Vorliegen mehrerer dieser Faktoren nicht als Erwerbstätigkeit gelten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn\neine Tätigkeit im Sinn einer Liebhaberei bzw. eines Hobbys ausgeübt wird (BGr,\n11. Juli 2001, NStP 2001, 76 - 83, E. 4h/cc, auch zum Folgenden). Die steuerrechtliche\nQualifikation einer Tätigkeit als selbstständiger Erwerb im erwähnten Sinn oder als\nLiebhaberei hängt grundsätzlich davon ab, ob sie ausschliesslich oder vorwiegend im\nHinblick auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgeübt wird (BGr, 2. Oktober\n1992, NStP 1993, 7, E. 2b; Raoul Oberson, Les pertes commerciales fiscalement déductibles, ASA 48, 113). Unterscheidungskriterium ist also der Beweggrund für die\nAusübung der Tätigkeit. Es handelt sich dabei um eine subjektive Voraussetzung, auf\nderen Vorhandensein nur durch Indizien (nämlich erkennbare Umstände) geschlossen\nwerden kann. Eine zusätzliche Erschwernis liegt darin, dass es Grenzfälle gibt, bei\ndenen sich Liebhaberei und Erwerbstätigkeit verbinden, wobei das Schwergewicht auf\nder einen oder anderen Seite liegen kann.\n\nZur Erwerbs- oder Geschäftstätigkeit gehört, dass tatsächlich ein Einkommen\nerzielt wird: Wer eine Tätigkeit ausübt, welche auf die Dauer nichts einbringt oder dauernd einen finanziellen Aufwandüberschuss erfordert, betreibt diese nicht als Erwerbstätigkeit, sondern als Liebhaberei oder aus einem andern nicht kommerziellen Grund.\nDenn wer eine unrentable Aktivität wirklich als Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in\nder Regel durch das andauernde Fehlen eines finanziellen Erfolgs von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen lassen und die betreffende Tätigkeit aufgeben\n(Roman Blöchliger, Steuerliche Probleme des Abzuges geschäftlicher Verluste, StR\n1981, 236). Allerdings muss nicht jedes einzelne mit einem Verlust abgeschlossene\nJahr oder selbst die Tatsache, dass während mehrerer Jahre Verlust erzielt worden ist,\nzum Schluss zwingen, es handle sich um eine Liebhaberei (Höhn/Waldburger, § 14 Rz\n45). Ob sich nämlich eine Tätigkeit lohnt, lässt sich methodisch richtig nur nach Betrachtung des Gewinns aus der gesamten Betriebstätigkeit von deren Aufnahme bis zu\nihrer Beendigung beurteilen (sog. Totalgewinn, vgl. Theisen, Die Liebhaberei – ein\nProblem des Steuerrechts und der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre, Steuer und\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n-6-\n\nWirtschaft [StuW], 1999, 259; StRK II, 17. Februar 2000, 2 ST.1999.419, E. 6a). Der\nEntscheid über den steuerlichen Charakter einer Tätigkeit hängt deshalb von einer\nPrognose über den zu erwartenden Totalgewinn ab. Ergibt die Prognose ein positives\nGesamtergebnis, ist dies ein gewichtiges Indiz für die Gewinnstrebigkeit. Anderseits\nliegt bei negativer Prognose die Schlussfolgerung nahe, dass ein Steuerpflichtiger,\ndem es tatsächlich um die Erzielung eines Erwerbseinkommens gegangen wäre, sich\nwegen des in Aussicht stehenden finanziellen Misserfolgs von der Weiterführung des\nBetriebs abbringen lassen würde. Die steuerrechtliche Qualifikation der Tätigkeit ist\neine Frage, die grundsätzlich für jede Veranlagungsperiode neu überprüft werden\nkann, wobei unter Umständen die Verhältnisse in den Vorjahren bzw. in den auf das\nSteuerjahr folgenden Jahren gewisse Anhaltspunkte liefern können (BGr, 31. August\n2005, 2A.46/2005, E. 2.2.2, www.bger.ch, mit Hinweisen zum Ganzen).\n\nQualifiziert sich die Aktivität des Steuerpflichtigen in der unter den erwähnten\nKriterien vorzunehmenden Prüfung als Liebhaberei oder produziert sie reine Lebenshaltungskosten (vgl. § 33 lit. a StG, Art. 34 lit. a DBG), so können die entstandenen\nVerluste nicht mit übrigen Einkünften verrechnet werden.\n\n"}