{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-05-08", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-283---284_2012-05-08.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_283_284_mb.pdf", "Checksum": "1dc66ae12c58ca9357d66281bed13723"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.283 + 284", "ST.2011.369 + 370"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG"}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:22:00", "Checksum": "ec0e9bce7004a8bf34cc5a46ba27d7d3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 08.05.2012 DB.2011.283 + 284\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009 | Selbstständige Erwerbstätigkeit, Gewinnstrebigkeit, Eliminierung von eheinternen Zuflüssen.\nMangels Gewinnstrebigkeit liegt vorliegend keine selbstständige Erwerbstätigkeit vor (Weinhandlung/Einzelunternehmung). Der Pflichtige übt seine Tätigkeit aus Liebhaberei oder anderen nicht kommerziellen Gründen aus, sodass es sich bei den damit zusammenhängenden Gewinnungskosten um allgemeine Lebenshaltungskosten handelt. Diese sind steuerlich nicht abzugsfähig. Entstandene Verluste können nicht mit dem übrigen Erwerbseinkommen verrechnet werden. Mindestens muss von dieser Rechtsfolge ausgegangen werden, nachdem die Substanziierung und Beweisleistung der Pflichtigen ungenügend war (Darlegung der Verlustquellen und der Massnahmen zur Eliminierung der Verluste). Das Einkommen, welches die Ehefrau aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bei der Mitarbeit in der Weinhandlung erzielte, ist nicht steuerbar, da es sich um einen eheinternen Zufluss handelt. | Art. 9 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 DBG; §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 27 Abs. 1 StG\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n2. Abteilung\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n\nEntscheid\n\n8. Mai 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Christian Mäder, Steuerrichterin Micheline Roth, Steuerrichter\nMarcus Thalmann und Gerichtsschreiberin Barbara Müller\n\nIn Sachen\n\n1. A\n\n2. B\nBeschwerdeführer/\nRekurrenten,\nvertreten durch Werner Bruderer,\nLägernblick 3, 5300 Turgi,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Konsum,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2008 und 2009 sowie\nStaats- und Gemeindesteuern 2008 und 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (nachfolgend der Pflichtige) ist Inhaber eines im Weinhandel tätigen Einzelunternehmens. In den Steuererklärungen 2008 und 2009 (Hilfsblatt A) deklarierten\ner und seine Ehefrau B (nachfolgend die Pflichtige, zusammen die Pflichtigen) folgende\nVerluste aus selbstständiger Erwerbstätigkeit:\n\n2008 2009\nReinverlust gemäss Erfolgsrechnungen 67'411 118'128\nverbuchte Bruttoerträge von Bankkonti (im WV deklariert) 117 453\nReinverlust gemäss StE 2007, Ziffer 21, Kolonne Bundessteuer 2'691 0\nTotal 70'219 118'581\n\nAm 7. und 8. September 2010 führte das kantonale Steueramt in den Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmens eine Buchprüfung durch, worauf der Vertreter im Schreiben vom 17. September 2010 zu den noch offenen Punkten Stellung\nnahm. Im Revisionsprotokoll vom 30. September 2010 vertrat der Revisor die Auffassung, dass die geltend gemachten Verluste mangels Gewinnstrebigkeit nicht zum Abzug zuzulassen seien. Den in der Folge ausgearbeiteten Einschätzungsvorschlag für\ndie Steuerperioden 2008 und 2009 beantwortete der Vertreter am 20. Oktober 2010.\nMit Beweisauflage vom 27. Januar 2011 ersuchte der Revisor die Pflichtigen um verschiedene Beweisleistungen, unter anderem im Zusammenhang mit der deklarierten\nselbstständigen Erwerbstätigkeit. Der Vertreter nahm mit Schreiben vom 18. Februar\n2011 zur Sache Stellung und reichte verschiedene Unterlagen ein. Da der Revisor die\nErfüllung der Beweisauflage als ungenügend erachtete, erliess er am 3. März 2011\neine Mahnung, zu welcher sich der Vertreter am 9. März 2011 äusserte. Im Revisionsbericht vom 22. März 2011 hielt der Revisor an seiner Auffassung fest, wonach die\ngeltend gemachten Verluste nicht zum Abzug zuzulassen seien. Im selben Zusammenhang müsse zusätzlich die folgende Korrektur des Abzugs gemäss Ziffer 16.5 der\nSteuererklärung 2008 vorgenommen werden:\n\n2008 2009\nReinverlust gemäss StE 2007, Ziffer 21, Kolonne Staatssteuer 4'691 0\nabzüglich im Hilfsblatt A deklarierter Reinverlust (siehe oben) -2'691 0\nAufrechnung im Einkommen (nur Staatssteuer) 2'000 0\n\n2 DB.2011.283 + 284\n2 ST.2011.369 + 370\n-3-\n\nAm 9. Mai 2011 erliess die Steuerkommissärin die Veranlagungsverfügungen\nfür die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen 2008 von Fr. 199'100.-\nund 2009 von Fr. 145'400.-. Am gleichen Tag ergingen die Einschätzungsentscheide\nfür die Staats- und Gemeindesteuern, in welchen die Steuerkommissärin das steuerbare Einkommen 2008 auf Fr. 203'200.- und 2009 auf Fr. 146'400.- sowie das steuerbare\nVermögen 2008 auf Fr. 7'060'000.- (satzbestimmend Fr. 7'350'000.-) und 2009 auf\nFr. 6'998'000.- (satzbestimmend Fr. 7'289'000.-) festsetzte. In den Entscheiden stellte\ndie Steuerkommissärin mit Bezug auf die erwähnten strittigen Punkte auf den Revisionsbericht des Revisors ab.\n\n"}