c) Mit der weiteren Anwendung der ExpaV und der Expat-Richtlinien zeigt das kantonale Steueramt, dass es offenkundig an seiner eigenen Rechtsauffassung betreffend der besonderen Behandlung von so genannten Expatriates gemäss den entsprechenden Erlassen festhält (siehe dazu auch Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, KR-Nr. 186/2008, Sitzung vom 16. Juli 2008, anlässlich welcher der Regierungsrat zum Schluss kam, dass kein Anlass bestehe, ExpaV und Richtlinien nicht mehr anzuwenden).