d) Ein Abzug für Reisekosten oder für ein Zimmer am Arbeitsort Zürich kommt bei solcher Lage der Dinge nicht in Frage, denn die Pflichtige erfüllte die Voraussetzungen für den Status als (internationale) Wochenaufenthalterin mangels Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort in keiner Weise. Ebensowenig sind als Berufskosten die am steuerlichen Wohn- und Arbeitsort Zürich angefallenen Wohnungsmieten oder die Kosten der Zweitwohnung in England abziehbar, welche nach dem Gesagten Lebenshaltungskosten darstellen. Schliesslich handelt es sich bei den Leasingkosten für das Fahrzeug in England ebenfalls um reine Lebenshaltungs- und nicht um beruflich bedingte Kosten.