te, um dann wieder für zwei Wochentage nach E zurückzukehren. Mehr lässt sich den eingereichten Belegen nicht entnehmen. Reise Nr. 7 betrifft einen Flug am Freitag, den 15. Mai 2009, von Brüssel nach F. Ein Rückflug ist nicht auszumachen. Länge des Aufenthalts und Abflugort betreffend Heimreise sind aus den Akten nicht eruierbar. Rätselhaft erscheinen in diesem Zusammenhang zwei Zahlungen in … und E, Letztere für eine Busreise, am Dienstag, 26. Mai 2009. Wie lange bzw. ob die Pflichtige tatsächlich bei der Familie bzw. Bekannten weilte, lässt sich aus den Akten jedenfalls nicht feststellen.