Zwar ist es denkbar, dass die Beziehungen zu Eltern und Geschwistern am Heimatort überwiegen. Das Bundesgericht geht allerdings grundsätzlich davon aus, dass ein Lediger, der am Arbeitsort eine grössere Wohnung bezogen hat, über dreissig Jahre alt ist und nicht regelmässig (d.h. nicht mindestens einmal pro Woche) an seinen Familienort zurückkehrt, den Lebensmittelpunkt und damit den Wohnsitz am Arbeitsort begründet hat (vgl. zuletzt BGr, 8. Mai 2012, 2C_26/2012, www.bger.ch).