Eine Person kann über mehrere physische Aufenthalte verfügen. Grundsätzlich befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz bei Vorliegen mehrerer Aufenthaltsorte an demjenigen Ort, zu dem der Steuerpflichtige die stärksten Beziehungen hat. Hat ein Steuerpflichtiger zu mehreren Orten intensive Beziehungen, ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse und Umstände abzuwägen, welche dieser Beziehungen der Vorrang zukommt (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N 29 StG). Da der Streit hier ausschliesslich die Abzugsfähigkeit von Berufskosten zum Gegenstand hat, trägt wie oben erwähnt die Pflichtige die Beweislast für ihre Behauptungen.