1 DB.2011.282 1 ST.2011.368 - 10 - c) aa) Die Pflichtige betrachtet sich – im Rahmen ihres Eventualantrags – als Wochenaufenthalterin mit Wohnsitz in E, England, und Arbeitsort in der Schweiz. Gewohnt habe sie bei ihren Eltern, bei welchen sie sich für GBP 200.- im Monat ein Zimmer gemietet habe.