ExpaV und Expat-Richtlinien entsprechen demnach insofern Gesetz und Rechtsprechung, als sie zunächst auf den (steuerrechtlichen) Wohnort von so genannten Wochenaufenthaltern abstellen. Überwiegen die Beziehungen der Person zum Ausland und befindet sich ihr Wohnort dort, so sind wie beim Inländer auch die Fahrbzw. Reisekosten der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort abzugsfähig. Kosten für die Wohnung in der Schweiz dagegen, die über die Auslagen für ein Zimmer hinausgehen, sind – da es sich um reine Lebenshaltungskosten handelt – nicht abzugsfähig. Sie schiessen über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus.