es sich bei der entsprechenden Wohnungsmiete um Lebenshaltungskosten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 50 DBG). Dies gilt kraft bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschränkt auch für Angestellte mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz einer Arbeit nachgehen (BGr, 9. Dezember 1996 = ASA 67, 551). Beim Wochenaufenthalter ist (auch im internationalen Verhältnis) zunächst immer zu ermitteln, wo sich der Wohnort befindet. Dies hat im Einzelfall unter Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse zu geschehen. Es ist abzuwägen, welche dieser Beziehungen der Vorrang zukommt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N 29 ff.