Immerhin können Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten müssen, jedoch regemässig für die arbeitsfreien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren (so genannte Wochenaufenthalter), auch die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz und die Kosten des Aufenthalts am Arbeitsort abziehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 16 StG). Dabei ist zu beachten, dass nicht die gesamten Wohnungskosten am Arbeitsort als beruflich notwendig einzustufen sind; als Gewinnungskosten gelten nur die Auslagen eines Zimmers, darüber hinaus handelt