Das rechtliche Gehör ist gewahrt. Er wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass das Steuerrekursgericht die Gesetzmässigkeit der ExpaV bzw. der Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999 (Expat-Richtlinien) bezweifelt.