Berufskosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, da sie steuermindernd sind. Die professionell vertretene Pflichtige hatte im Einschätzungs-, Einspracheund Beschwerde-/Rekursverfahren mehrfach Gelegenheit, ihren Standpunkt umfassend darzustellen und zu belegen. Ihr fachkundiger Vertreter hatte Kenntnis der einschlägigen Regeln inbezug auf die Beweislast und inbezug auf die Voraussetzungen für den Berufskosten-Abzug. Das rechtliche Gehör ist gewahrt.