2. a) Im Streit liegt die Abzugsfähigkeit von diversen Aufwendungen einer unselbstständig beschäftigten Arbeitnehmerin unter dem Titel Berufskosten. Das DBA-GB enthält hierzu keine Bestimmungen, weshalb uneingeschränkt schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. Nach Art. 26 Abs. 1 DBG bzw. § 26 Abs. 1 StG werden bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten der Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten (lit. c) abgezogen.