15 Abs. 1 dieses Abkommens können die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Einer Besteuerung der Erwerbseinkünfte der Pflichtigen in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steht angesichts des Arbeitsorts Zürich demnach nichts im Weg. Insbesondere kommt die Ausnahme von Art. 15 Abs. 2 DBA-GB (Monteurklausel) nicht zum Zug. Dies ist nicht strittig. Gegen die Besteuerung der – sehr geringen – Vermögenserträge hat die Pflichtige keine Einwendungen erhoben, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.