Die Pflichtige bezog zu dieser im vorliegenden Verfahren neu geäusserten Rechtsauffassung innert angesetzter Frist am 16. Mai 2012 Stellung. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Der Einzelrichter überwies das Verfahren an die zuständige Kammer der 1. Abteilung. Die Kammer zieht in Erwägung: