Das kantonale Steueramt schloss am 26. Januar 2012 auf Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete am 7. März 2012 betreffend die direkte Bundessteuer auf Vernehmlassung. Am 25. April 2012 setzte das Steuerrekursgericht die Pflichtige davon in Kenntnis, dass sie die Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundesseuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom