Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen mit separaten Entscheiden vom 10. November 2011 teilweise gut und gewährte der Pflichtigen den pauschalen Verpflegungskostenabzug sowie einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen. In den Hauptpunkten (besondere Berufskosten für "Expatriates") lehnte es die Begehren der Pflichtigen ab und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 175'400.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 174'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) herab.