A. A (Jahrgang 1972) war in England für den internationalen Konzern C tätig und bezog anfangs Mai 2008, von ihrem früheren Wohnort in D, her kommend, eine 3 1/2 Wohnung im Seefeldquartier der Stadt Zürich. Von diesem Zeitpunkt an arbeitete sie für den schweizerischen Standort des Konzerns an der …, in der Personalabteilung. Die Pflichtige unterlag als Ausländerin für das Steuerjahr 2009 zunächst der Quellenbesteuerung. Da die Bruttoeinkünfte den entsprechenden Schwellenwert (vgl. Art. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] bzw. § 93 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG])