{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n Zum einen widerspricht es diametral dem in der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 in Art. 3 Abs. 1 ausdrücklich und in der Bundesverfassung stillschweigend (vgl. Häfelin/Haller/Keller, Schweizerisches Bundessaatsrecht,\n7.A., 2008, Rz. 1410) festgehaltenen Grundsatz der Gewaltenteilung, wenn vom Parlament erlassene Gesetze durch interne Anweisungen einer einzigen Verwaltungsbehörde oder der Exekutive mit Hinweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im\nUnrecht faktisch ausser Kraft gesetzt bzw. der Beurteilung durch die Gerichte entzogen\nwerden können. Dies unterhöhlt das Vertrauen der Bevölkerung in die für unser Land\nwichtigen Institutionen und Verantwortungsträger und führt zu einer zu hohen Machtkonzentration bei der Exekutive bzw. bei den Verwaltungsbehörden, welche durch die\nstrikte Gewaltenteilung gerade verhindert werden soll. Ganz besonders im Fiskalbereich, mit welchem fast jeder Bürger in Berührung kommt, sind an das rechtsstaatliche\nFunktionieren der Behörden hohe Anforderungen zu stellen. Bezeichnend ist weiter bei\nder vorliegenden Konstellation, dass es sich nicht etwa (nur) um eine untergeordnete\nVerwaltungseinheit auf Gemeinde- oder Bezirksebene handelt, die sich nicht an die\ngeltenden Gesetze und verfassungsmässigen Grundsätze halten will, sondern sowohl\num eine Bundes- (Eidgenössische Steuerverwaltung) als auch um eine Kantonsbehörde in einem wirtschaftlich bedeutenden Kanton, der wohl weitaus am meisten Expatriates aufweisen dürfte (Kantonales Steueramt Zürich).\n\nAnderseits ist es offensichtlich, dass die uneingeschränkte Anwendung von\nExpaV und Expat-Richtlinien dazu führt, dass viele Inländer, die sich in identischen\noder vergleichbaren Situationen wie Expatriates befinden und die gleichen Lebenshaltungskosten zu tragen haben (etwa Wohn-, Umzugs- und Schulkosten), aber keinen\nBezug zum Ausland vorweisen können, diskriminiert werden bzw. mitansehen müssen,\nwie die Behörde einer gewissen Kategorie von Steuerpflichtigen ohne gesetzliche\nGrundlage Privilegien gewährt. Dadurch ist der Grundsatz der Rechtsgleichheit emp-\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 17 -\n\nfindlich und in nicht tolerierbarer Weise tangiert, was in der Güterabwägung dazu führen muss, dass Expatriates die Gewährung der Privilegien verwehrt werden muss.\n\n4. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss von der unterliegenden\nPflichtigen zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG und § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 - 3 des\nBundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 sowie\n§ 152 StG i.V.m. § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom\n24. Mai 1959/8. Juni 1997).\n\nDemgemäss erkennt die Kammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Rekurs wird abgewiesen.\n\n[…]\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n"}