{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999."}], "ScrapyJob": "446973/68/1830", "Zeit UTC": "26.07.2025 03:21:59", "Checksum": "8bb69198f0b1cea895ab13311e10e8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282\nRegeste:\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\nnahme auf eine gleichmässige Rechtsanwendung vor (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,\nVB zu Art. 109 - 121 N 102 ff. DBG und Kommentar zum harmonisierten Zürcher\nSteuergesetz, VB zu §§ 119 - 131 N 111 ff. StG). Wenn aber die Behörde die Aufgabe\nder auch in gleich gelagerten Fällen geübten gesetzeswidrigen Praxis ablehnt, kann\nder Bürger verlangen, dass die gesetzeswidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil\nwird, auch ihm gewährt wird (Gleichbehandlung im Unrecht, spezielle Rechtsgleichheit;\nvgl. hierzu Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 518). Dabei dürfen keine gewichtigen öffentlichen Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten an der gesetzmässigen Rechtsanwendung entgegenstehen. In einem solchen Interessenkonflikt sind\ndie einander widersprechenden Rechte und Interessen im Einzelfall gegeneinander\nabzuwägen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz 522). Vorausgesetzt wird im Weitern, dass\nsich die Behörde der Rechtswidrigkeit bewusst war und keine Anstalten getroffen hat,\nihre Praxis zu ändern.\n\nc) Mit der weiteren Anwendung der ExpaV und der Expat-Richtlinien zeigt das\nkantonale Steueramt, dass es offenkundig an seiner eigenen Rechtsauffassung betreffend der besonderen Behandlung von so genannten Expatriates gemäss den entsprechenden Erlassen festhält (siehe dazu auch Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, KR-Nr. 186/2008, Sitzung vom 16. Juli 2008, anlässlich\nwelcher der Regierungsrat zum Schluss kam, dass kein Anlass bestehe, ExpaV und\nRichtlinien nicht mehr anzuwenden). Vorerst hat – soweit ersichtlich – auf dem ganzen\nGebiet der Schweiz erst das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich die Rechtswidrigkeit der beiden infrage stehenden Verwaltungsanweisungen festgestellt. Es steht mangels entsprechender Präjudizien noch nicht fest, ob die oberen Instanzen, das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht, sich der Auffassung dieser in\nder Hierarchie der Steuerjustiz auf der untersten Stufe stehenden Instanz überhaupt\nanschliessen werden. Erst wenn das höchste Gericht, welches nach seiner eigenen\nRechtsprechung an eine rechtswidrige Praxis der Kantone überhaupt nicht gebunden\nist (BGr, 9. Juli 1999 = ASA 69, 652 = StE 1999 B 23.1 Nr. 43; BGE 122 II 446 = ASA\n66, 224 = StE 1997 B 23.1 Nr. 36 = StR 1997, 22) in dieser Frage einen abschliessenden Entscheid gefällt haben wird, kann der Steuerbehörde letztlich ernsthaft vorgeworfen werden, sich gesetzeswidrig zu verhalten bzw. im vollen Bewusstsein um ihre\nRechtswidrigkeit weiterhin an einer Praxis festhalten zu wollen.\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 16 -\n\nDamit dauert der Schwebezustand unvermindert an. Für das Steuerrekursgericht besteht zum jetzigen Zeitpunkt und jedenfalls bis zum Entscheid des höchsten\nGerichts in dieser Frage kein Anlass, von der richtigen Anwendung des Gesetzes abzusehen.\n\nd) Im Übrigen sprechen gewichtige öffentliche Interessen dafür, dass das\nSteuergesetz in diesem Fall richtig anzuwenden ist.\n\n"}