{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n 23./24. Januar 2009;\n9./10. April 2009 (Gründonnerstag und Karfreitag);\n15. Mai 2009 (Freitag), möglicherweise folgendes Wochenende;\n4. Juni 2009 (Donnerstag), möglicherweise folgendes Wochenende.\n\nDie weiteren Flüge betreffen Wochentage bzw. die Weihnachtsferien. Die\nAussage, die Pflichtige hätte 17 Wochenenden im Elternhaus an der … Road, E, verbracht, entpuppt sich damit als nicht erstellt. Umgekehrt ist daraus zu folgern, dass sie\nsich während der übrigen rund 46 arbeitsfreien Wochenenden in der Schweiz oder in\nanderen Ländern (jedenfalls nicht in ihrem Zimmer in E) aufgehalten hat. Daneben ist\nsie zwar einige Male unter der Woche nach England gereist, wobei wiederum unklar\nbleibt, ob und für wie lange sie sich jeweils an ihren vermeintlichen Wohnsitz begab.\n\ncc) Der Aufenthalt der ledigen Pflichtigen in der Schweiz dauerte entgegen der\nursprünglichen Vereinbarung im Arbeitsvertrag drei Jahre (1. Mai 2008 bis 30. April\n2011). Sie wohnte in dieser Zeit in Zürich in einer 3 1/2 Zimmer Wohnung im Seefeldquartier, von wo aus sie sich täglich an die …, Zürich, zur Arbeit begab. Eine regelmässige Rückkehr zu Freunden und Familie in E hat sie nicht nachgewiesen. Auch\nbezüglich der äusserst knapp gehaltenen Behauptung, sie habe am gesellschaftlichen\nLeben in E teilgenommen, fehlen jegliche Belege oder Beweismittel. Aufgrund ihres\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 14 -\n\nAlters – im Jahr 2009 wurde sie 37 Jahre alt – ist damit anzunehmen, dass ihre Bindungen zur Familie und zu ihren Freunden in E sich massgeblich gelöst hatten und\nsich auf ein paar wenige Gelegenheitsbesuche beschränkten. An dieser Sachlage ändert die Tatsache nichts, dass sie weiterhin in England Leasinggebühren für ein Motorfahrzeug bezahlte und bei ihren Eltern im elterlichen Wohnhaus ein Zimmer mietete. Im\nEinklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in dieser Situation ohne Weiteres davon auszugehen, dass sie im Jahr 2009 ihren Lebensmittelpunkt in Zürich hatte. Weitere Indizien, welche ein anderes Ergebnis erheischten, sind nicht bekannt.\nAuch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Pflichtige im vermeintlichen Ansässigkeitsstaat England ordnungsgemäss ihre (Vermögensertrags-)Steuern zum Satz\ndes Gesamteinkommens entrichtete.\n\nDie Pflichtige wohnte damit steuerlich betrachtet im Jahr 2009 in Zürich und\nging hier ihrer regelmässigen Arbeit nach.\n\nd) Ein Abzug für Reisekosten oder für ein Zimmer am Arbeitsort Zürich kommt\nbei solcher Lage der Dinge nicht in Frage, denn die Pflichtige erfüllte die Voraussetzungen für den Status als (internationale) Wochenaufenthalterin mangels Auseinanderfallen von Wohn- und Arbeitsort in keiner Weise. Ebensowenig sind als Berufskosten\ndie am steuerlichen Wohn- und Arbeitsort Zürich angefallenen Wohnungsmieten oder\ndie Kosten der Zweitwohnung in England abziehbar, welche nach dem Gesagten Lebenshaltungskosten darstellen. Schliesslich handelt es sich bei den Leasingkosten für\ndas Fahrzeug in England ebenfalls um reine Lebenshaltungs- und nicht um beruflich\nbedingte Kosten.\n\nBeschwerde und Rekurs sind aus all diesen Gründen abzuweisen.\n\n3. a) Der Vertreter der Pflichtigen macht in seiner Stellungnahme vom\n16. Mai 2012 geltend, die ExpaV bzw. die Expat-Richtlinien würden von den Steuerbehörden trotz der gegenteiligen Rechtsauffassung des Steuerrekursgerichts nach wie\nvor angewendet. Deshalb müsse die Pflichtige getreu dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht ebenfalls in den Genuss der darin gewährten Abzüge kommen.\n\nb) Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung (Legalitätsprinzip) verlangt eine Übereinstimmung der Entscheidung mit dem Gesetz; er geht der Rücksicht-\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 15 -\n\n"}