{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n Die Pflichtige bezahlte die zweite Reise gemäss eingereichten Bankauszügen\nam 14. und 21. April 2009. Es ist nur das Zahlungsdatum verzeichnet. Reisedaten bzw.\n-destinationen bleiben im Dunkeln. An welchem Wochenende sie tatsächlich gereist ist,\nlässt sich nicht einwandfrei feststellen.\n\nBei der dritten Reise sind einzig zwei Zahlungen vom 24. September 2009 an\ndie Austrian Airlines in Wien nachgewiesen. Reisedaten bzw. -destinationen bleiben im\nDunkeln.\n\nWeiter handelt es sich bei der Reise Nr. 4 mit grösster Wahrscheinlichkeit um\neine reine Geschäftsreise, die unter der Woche unternommen wurde. Aus der Kredit-\nkarten-Abrechnung ergibt sich ein Hinflug Brüssel-F am 17. März 2009 (Dienstag) und\nein Rückflug F - Zürich am 19. März 2009 (Donnerstag). An letzterem Datum wurde\nauch eine Rechnung des \"… Hotel\" in … beglichen, was darauf hindeutet, dass die\nPflichtige zwei Nächte im Hotel verbrachte und nicht wie behauptet – an einem Wochenende – in E übernachtete.\n\nReise Nr. 5 fehlt in der Aufstellung der Pflichtigen.\n\nBei Reise Nr. 6 handelt es sich um einen Flug von F – Brüssel am 11. April\n2009 (Ostersamstag). Aufgrund von Einkäufen und Barbezügen im Zeitraum vom 6. bis\n10. und vom 14. bis 15. April 2009 in E ist zu vermuten, dass die Pflichtige sich vom 6.\nbis 11. April 2009 in ihrer Heimatstadt aufhielt, dann die Ostertage in Brüssel verbrach-\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 12 -\n\nte, um dann wieder für zwei Wochentage nach E zurückzukehren. Mehr lässt sich den\neingereichten Belegen nicht entnehmen.\n\nReise Nr. 7 betrifft einen Flug am Freitag, den 15. Mai 2009, von Brüssel nach\nF. Ein Rückflug ist nicht auszumachen. Länge des Aufenthalts und Abflugort betreffend\nHeimreise sind aus den Akten nicht eruierbar. Rätselhaft erscheinen in diesem Zusammenhang zwei Zahlungen in … und E, Letztere für eine Busreise, am Dienstag, 26.\nMai 2009. Wie lange bzw. ob die Pflichtige tatsächlich bei der Familie bzw. Bekannten\nweilte, lässt sich aus den Akten jedenfalls nicht feststellen.\n\nAuch bei Reise Nr. 8 bleiben die Dauer des Aufenthalts und die Art der Rückreise ebenfalls unklar. Fest steht, dass die Pflichtige am Donnerstag, 4. Juni 2009, von\nAntwerpen nach F flog.\n\nReise Nr. 9 (Reisedatum Montag, 20. Juli 2009, Flug Antwerpen - F) korrespondiert möglicherweise mit Reise Nr. 10 (Reisedatum Freitag, 24. Juli 2009; Flug F -\nZürich). Weitere Anhaltspunkte gibt es für diesen Aufenthalt an fünf Wochentagen\nnicht. Jedenfalls hat die Pflichtige nicht ein Wochenende, sondern Arbeits- oder Ferientage in England verbracht.\n\nReise Nr. 11 fehlt in der Aufstellung der Pflichtigen.\n\nAm Mittwoch, 26. August 2009, wiederum ist ein Flug von F nach Zürich aktenkundig. Ein Hinflug für diese behauptete Reise Nr. 12 lässt sich den Akten nicht\nentnehmen.\n\nBei Reise Nr. 13 handelt es sich um einen Flug mit flybe.com am Montag,\n5. Oktober 2009, von Brüssel nach F, wobei das Datum der Rückkehr im Dunkeln\nbleibt. Immerhin hat die Pflichtige am 7. und am 8. Oktober 2009 (Mittwoch und Donnerstag) Einkäufe in …, das in unmittelbarer Nähe von F liegt, getätigt. Den Bankkontoauszug für Oktober 2009, welcher weiteren Aufschluss liefern könnte, reichte die\nPflichtige nicht ein. Ob sie neben Ferien- bzw. Arbeitstagen auch das darauf folgende\nWochenende in England verbracht hat, ist nicht feststellbar.\n\nReise Nr. 14 und Nr. 15 fehlen in der Aufstellung der Pflichtigen.\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 13 -\n\nReise Nr. 16 betrifft wiederum Ferien- oder Arbeitstage (Flug nach London am\nDienstag, 17. November 2009, und von F nach Brüssel am Freitag, 20. November\n2009). Am 18. November 2009 buchte die Pflichtige eine Bahnreise, wobei unklar\nbleibt, wann diese stattgefunden und ob sie tatsächlich über E geführt hat.\n\nBei Reise Nr. 17 handelt es sich um einen Flug der Pflichtigen von Brüssel\nnach Newcastle am 20. Dezember 2009, um wohl die Weihnachtstage bei der Familie\nbzw. Bekannten zu verbringen.\n\nbbb) Zusammenfassend ergibt sich nach der Würdigung der eingereichten\nBeweismittel für das streitbetroffene Jahr, dass die Pflichtige sich aufgrund der von ihr\nunternommenen Flüge und Einkäufe an folgenden vier Wochenenden in E hätte aufhalten können:\n\n"}