{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n Das Gesagte gilt selbstverständlich auch für Personen, welche sich den Luxus\neiner Zweitwohnung leisten, auch wenn sie sich mit dem Gedanken tragen, ihren Lebensmittelpunkt in naher oder ferner Zukunft (wieder) an den Ort der Zweitwohnung\n(zurück) zu verlegen. Das Kriterium des Haltens einer Zweitwohnung am ursprünglichen Wohnort kann bei der Beurteilung, wo sich der jetzige Wohnsitz einer Person\noder einer Familie befindet, ein Indiz für eine zeitliche Befristung darstellen. Steht aufgrund einer Gewichtung der Umstände und Indizien der Mittelpunkt der Lebensinteressen in der Schweiz aber einmal fest, so ist es dem Zugezogenen sehr wohl zuzumuten,\ndass er seine ursprüngliche Wohnstätte (befristet oder unbefristet) vermietet. Es ist ihm\nselbstverständlich nicht verwehrt, sie möbliert stehen zu lassen und sich zur Verfügung\nzu halten, nur soll dieser Umstand nicht zu einer Umqualifizierung der Wohn- und damit Lebenshaltungskosten in der Schweiz führen. Auch in diesem Zusammenhang ist\nhervorzuheben, dass die schweizerische Steuerrechtsordnung den Abzug von Wohnkosten des neuen Wohnorts eines Inländers, der sich in der Schweiz am ursprünglichen Wohnort eine Zweitwohnung hält, grundsätzlich nicht zulässt.\n\nExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich auch in diesem Punkt als weder\ngesetzes- noch verfassungskonform.\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 10 -\n\nc) aa) Die Pflichtige betrachtet sich – im Rahmen ihres Eventualantrags – als\nWochenaufenthalterin mit Wohnsitz in E, England, und Arbeitsort in der Schweiz. Gewohnt habe sie bei ihren Eltern, bei welchen sie sich für GBP 200.- im Monat ein Zimmer gemietet habe.\n\nEine Person kann über mehrere physische Aufenthalte verfügen. Grundsätzlich befindet sich der steuerrechtliche Wohnsitz bei Vorliegen mehrerer Aufenthaltsorte\nan demjenigen Ort, zu dem der Steuerpflichtige die stärksten Beziehungen hat. Hat ein\nSteuerpflichtiger zu mehreren Orten intensive Beziehungen, ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse und Umstände abzuwägen, welche dieser Beziehungen der Vorrang zukommt (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3\nN 29 StG). Da der Streit hier ausschliesslich die Abzugsfähigkeit von Berufskosten zum\nGegenstand hat, trägt wie oben erwähnt die Pflichtige die Beweislast für ihre Behauptungen.\n\nGrosses Gewicht hat nach der Rechtsprechung der Ort, an dem der ledige\nUnselbstständigerwerbende seiner Arbeit nachgeht und an dem er sich zum Zweck\nseines Unterhaltserwerbs für längere oder unbestimmte Zeit aufhält (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N 34 StG). Zwar ist es denkbar, dass die Beziehungen\nzu Eltern und Geschwistern am Heimatort überwiegen. Das Bundesgericht geht allerdings grundsätzlich davon aus, dass ein Lediger, der am Arbeitsort eine grössere\nWohnung bezogen hat, über dreissig Jahre alt ist und nicht regelmässig (d.h. nicht\nmindestens einmal pro Woche) an seinen Familienort zurückkehrt, den Lebensmittelpunkt und damit den Wohnsitz am Arbeitsort begründet hat (vgl. zuletzt BGr, 8. Mai\n2012, 2C_26/2012, www.bger.ch).\n\nbb) Die Pflichtige behauptet, dass sie sich im Jahr 2009 insgesamt 17 Mal am\nWochenende an ihre vermeintliche (Heim-)Adresse nach E begab. Ein genauerer Blick\nin die Akten ergibt folgendes, stark abweichendes Bild:\n\naaa) Für die erste behauptete Wochenend-Reise fehlen die Reisedaten.\nNachgewiesen sind die Kosten für die Buchung von vier Flügen bei flybe.com, Easyjet,\nKLM und Swiss am 11. bzw. 12. Januar 2009. Den eingereichten Bankauszügen bzw.\nden Kreditkartenabrechnungen ist nicht zu entnehmen, an welchen Daten die Pflichtige\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n- 11 -\n\ngeflogen ist. Im Dunkeln bleiben auch Abflug- und Zielflughafen. Immerhin darf aufgrund der Buchung bei der englischen Fluggesellschaft Easyjet angenommen werden,\ndass zumindest ein Zwischenhalt in England eingelegt wurde. Vermutungsweise handelt es sich um das Wochenende vom 24. bis 25. Januar 2009, für Freitag, 23. Januar\n2009 ist nämlich eine Zahlung \"… Hotel\" in … (England) aktenkundig neben einem\nEinkauf in einem Duty-Free-Geschäft in F. Dass die Pflichtige sich fürs Wochenende\nzu ihrer Familie in das rund zwei Autostunden entfernte E begab, bleibt offen, ist indes\nnicht auszuschliessen.\n\n"}