{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n ExpaV und Expat-Richtlinien entsprechen demnach insofern Gesetz und\nRechtsprechung, als sie zunächst auf den (steuerrechtlichen) Wohnort von so genannten Wochenaufenthaltern abstellen. Überwiegen die Beziehungen der Person zum\nAusland und befindet sich ihr Wohnort dort, so sind wie beim Inländer auch die Fahrbzw. Reisekosten der regelmässigen Rückkehr an den Wohnort abzugsfähig. Kosten\nfür die Wohnung in der Schweiz dagegen, die über die Auslagen für ein Zimmer\nhinausgehen, sind – da es sich um reine Lebenshaltungskosten handelt – nicht abzugsfähig. Sie schiessen über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus. Etwas\nanderes zu entscheiden wäre auch unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit ausgeschlossen, denn ob ein inländischer Wochenaufenthalter am Wochenende jeweils innerhalb der Schweiz erhebliche Distanzen mit dem Zug zurücklegt (z.B. Genf - Santa\nMaria, Münstertal, Fahrzeit 6,5 Stunden), oder der ausländische Arbeitnehmer mit dem\nFlugzeug seine Heimreise innerhalb Europas antritt, ist inbezug auf die Wohnsituation\nam Arbeitsort völlig unerheblich. Tatsache ist beim In- wie beim Ausländer, dass der\nMittelpunkt der Lebensinteressen und der Beziehungen dort liegt, wo er bzw. sie die\nWochenenden verbringt. Beruflich notwendig ist bei beiden am Arbeitsort lediglich das\nDach über dem Kopf. Eine unterschiedliche Behandlung solcher identischer Sachverhalte lässt sich sachlich nicht begründen. Es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund\nder aus dem Ausland anreisende Arbeitnehmer hier (aus steuerlicher Sicht) Anspruch\nauf eine luxuriösere bzw. grössere Unterkunft haben sollte als der Inländer.\n\ndd) In der Schweiz wohnhafte Expatriates sollen u.a. ihre hiesigen Wohnkosten abziehen können, sofern sie sich im Ausland eine ständige Wohnung zur Verfügung halten (Art. 2 Abs. 2 lit. b ExpaV und Titel B Ziff. 3 Expat-Richtlinien). Nach\nArt. 34 lit. a DBG bzw. § 33 lit. a StG sind indes Aufwendungen für den Unterhalt des\nSteuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand nicht abziehbar (so genannte Lebenshaltungskosten). Bei Wohnungskosten am Wohnort handelt es sich grundsätzlich um nichtabzugsfähige Lebenshaltungskosten (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 34 N 7 und 17 DBG\nmit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Entscheid eines Ausländers, seinen Lebensmittelpunkt (für eine gewisse Zeit oder unbefristet) vom Ausland in die Schweiz zu\nverlegen, mag oft mit einem zunächst mehr oder minder zeitlich begrenzten Angebot\nseines Arbeitgebers zusammenhängen oder auf ökonomische Gründe zurückzuführen\nsein (höherer Lohn, bessere Karrierechancen, etc.). Immer spielen bei der Wahl des\nWohnorts auch persönliche Gründe mit, wie z.B. die Chance, eine andere Kultur zu\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n-9-\n\nerleben oder eine Sprache zu lernen bzw. ganz allgemein seinen eigenen Horizont zu\nerweitern. All dies darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich beim Wohnen am\nWohnort – egal wo auf dieser Welt – überwiegend um ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens handelt, welches unabhängig von der beruflichen Situation einen hohen\nStellenwert hat. Ist der Entscheid, seinen Lebensmittelpunkt und das Zentrum seiner\npersönlichen Beziehungen für längere Zeit an einen neuen zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Wohnsitz zu verlegen, einmal getroffen, so sind die dortigen Wohnkosten\nnicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen, sondern derjenigen der privaten Lebensgestaltung.\n\nHinzu kommt, dass die ExpaV bzw. die Expat-Richtlinien sich auf eine bestimmte Kategorie von aus dem Ausland (auch aus dem nahen Ausland [!]) zugereiste\nPersonen beschränkt. Inländer, die sich in einer identischen Situation befinden, können\nsich auf die dort gewährten Privilegien nicht berufen, was den Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt.\n\n"}