{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n b) aa) Für gewisse Kategorien von aus dem Ausland zugereisten Arbeitnehmern haben das Eidgenössische Finanzdepartement und das kantonale Steueramt\neine Verordnung bzw. Richtlinien über die Abzugsfähigkeit von besonderen Berufskosten erlassen (ExpaV; Expat-Richtlinien). Es handelt sich bei der ExpaV bzw. bei den\nExpat-Richtlinien um interne, an die Vollzugsbehörden gerichtete Verwaltungsanweisungen, welche nicht im ordentlichen Gesetzgebungsprozess zustande gekommen\nsind. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind für das Steuerrekursgericht nur verbindlich, sofern sie den von den zuständigen Parlamenten gesetzlich vorgegebenen\nRahmen (Art. 26 DBG bzw. § 26 StG) präzisieren und beschreiben. Dies ergibt sich\nohne Weiteres aus dem in der Verfassung verankerten Legalitätsprinzip (vgl. Art. 5\nAbs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]), welches besagt, dass alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz gebunden\nist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., 2010, Rz 368).\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n-7-\n\nbb) Die Steuerrekurskommissionen bzw. das Steuerrekursgericht haben wiederholt deutlich festgehalten, dass die ExpaV und Expat-Richtlinien die gesetzlichen\nund verfassungsmässigen Vorgaben hinsichtlich der abzugsfähigen Berufsauslagen in\nverschiedener Hinsicht sprengen und damit das Legalitätsprinzip sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzen (StRK II, 23. Oktober 2007, 2 ST.2006.63 = ZStP 2007, 273\n= StE 2008 B 22.3 Nr. 94; StRG, 22. Februar 2011, 2 DB.2010.182/2 ST.2010.245 und\n2 DB.2010.237/2 ST.2010.332; StRG, 25. Februar 2011, 2 DB.2010.203/\n2 ST.2010.281).\n\ncc) Im Ausland wohnhafte Expatriates sollen gemäss Art. 2 Abs. 1 ExpaV\nbzw. Titel B. Ziff. 1 und 2 Expat-Richtlinien unter gewissen Umständen die Wohnkosten\nin der Schweiz sowie die Reisekosten zwischen der ausländischen Wohnstätte und\ndem schweizerischen Arbeitsort von den steuerbaren Einkünften abziehen können.\n\nDie Rechtsprechung hat den im Gesetz verwendeten Begriff \"notwendige bzw.\nerforderliche Fahr- bzw. Berufskosten\" seit jeher eng ausgelegt. Immerhin können\nSteuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernachten\nmüssen, jedoch regemässig für die arbeitsfreien Tage an den steuerlichen Wohnsitz\nzurückkehren (so genannte Wochenaufenthalter), auch die Kosten der regelmässigen\nHeimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz und die Kosten des Aufenthalts am Arbeitsort abziehen (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten\nZürcher Steuergesetz, 2. A., 2006, § 26 N 16 StG). Dabei ist zu beachten, dass nicht\ndie gesamten Wohnungskosten am Arbeitsort als beruflich notwendig einzustufen sind;\nals Gewinnungskosten gelten nur die Auslagen eines Zimmers, darüber hinaus handelt\nes sich bei der entsprechenden Wohnungsmiete um Lebenshaltungskosten (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 26 N 50 DBG). Dies gilt kraft bundesgerichtlicher\nRechtsprechung uneingeschränkt auch für Angestellte mit Wohnsitz im Ausland, die in\nder Schweiz einer Arbeit nachgehen (BGr, 9. Dezember 1996 = ASA 67, 551). Beim\nWochenaufenthalter ist (auch im internationalen Verhältnis) zunächst immer zu ermitteln, wo sich der Wohnort befindet. Dies hat im Einzelfall unter Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse zu geschehen. Es ist abzuwägen, welche dieser Beziehungen der Vorrang zukommt (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N 29 ff. StG).\nErfüllt der Steuerpflichtige die strengen Kriterien eines Wochenaufenthalters nicht, sind\nReise- und Aufenthaltskosten – mangels genügendem Konnex zur beruflichen Tätigkeit\n– nicht abzugsfähig.\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n-8-\n\n"}