{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n b) Nach Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. § 3 Abs. 1 StG sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen\nWohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich haben. Ist eine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben, unterliegen die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ohne Weiteres der hiesigen Besteuerung (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG bzw.\n§ 17 Abs. 1 StG). Einen steuerrechtlichen Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton\nZürich hat eine Person, wenn sie in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich ungeachtet\nvorübergehender Unterbrechung während mindestens 30 Tagen verweilt und eine Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 3 Abs. 3 DBG bzw. § 3 Abs. 3 StG). Bezieht eine Person\nhier eine Wohnung und geht sie einer länger andauernden, regelmässigen Arbeitstätigkeit nach, so ist von einem steuerrechtlichen Aufenthalt auszugehen, sofern sie nicht\nregelmässig – gemäss Rechtsprechung des Bundesgericht mindestens ein Mal pro\nWoche (BGr, 8. Mai 2012, 2C_26/2012, E. 3.2 und 3.3.1, www.bger.ch) – an ihren ausländischen steuerrechtlichen Wohnsitz zurückkehrt, typischerweise an den arbeitsfreien Wochenenden. Beide Parteien gehen zu Recht von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Pflichtigen in der Schweiz aus. Letztere arbeitete während dem ganzen Jahr\n2009 in Zürich und wohnte hier in einer 3 1/2 Zimmer-Wohnung. Sie kehrte nicht regelmässig, d.h. mindestens einmal pro Woche nach England zurück, weshalb sie in\nZürich zumindest einen steuerrechtlichen Aufenthalt begründete. Die Frage des steuerrechtlichen Wohnsitzes ist für die Frage der vom Staat zu beweisenden unbeschränkten Steuerpflicht nicht von Belang und muss an dieser Stelle nicht behandelt werden.\nIm Rahmen der Würdigung der steuerlichen Abzüge (Berufskosten) – wo nota bene\neine ganz andere Verteilung der Beweislast gilt – spielt sie hingegen eine zentrale Rolle (vgl. die Ausführungen unter E. 2).\n\nc) Unselbstständigerwerbende internationale Wochenaufenthalter unterliegen\nin der Schweiz gemäss Art. 91 DBG bzw. § 94 StG der Quellensteuer nach den Artikeln 83 bis 86 DBG bzw. §§ 88 bis 90 StG, sofern sie in der Schweiz weder steuerrechtlichen Wohnsitz noch steuerrechtlichen Aufenthalt begründen. Für diese Arbeitnehmer gilt die in Art. 90 DBG bzw. § 93 StG statuierte Pflicht, sich nachträglich\nordentlich veranlagen bzw. einschätzen zu lassen, nicht. Weil die Pflichtige wie gesehen hier zumindest einen steuerrechtlichen Aufenthalt begründet hat und die Voraussetzungen für den Status als internationale Wochenaufenthalterin nicht erfüllt, unterliegt sie bezüglich der Einkünfte aus ihrer Arbeitstätigkeit in Zürich der unbeschränkten,\nnachträglichen ordentlichen Steuerpflicht.\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n-6-\n\n2. a) Im Streit liegt die Abzugsfähigkeit von diversen Aufwendungen einer unselbstständig beschäftigten Arbeitnehmerin unter dem Titel Berufskosten. Das DBA-GB\nenthält hierzu keine Bestimmungen, weshalb uneingeschränkt schweizerisches Recht\nzur Anwendung kommt. Nach Art. 26 Abs. 1 DBG bzw. § 26 Abs. 1 StG werden bei\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen\nWohn- und Arbeitsstätte (lit. a), die notwendigen Mehrkosten der Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit (lit. b) sowie die übrigen für die Ausübung\ndes Berufs erforderlichen Kosten (lit. c) abgezogen.\n\nBerufskosten sind vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, da sie steuermindernd sind. Die professionell vertretene Pflichtige hatte im Einschätzungs-, Einspracheund Beschwerde-/Rekursverfahren mehrfach Gelegenheit, ihren Standpunkt umfassend darzustellen und zu belegen. Ihr fachkundiger Vertreter hatte Kenntnis der einschlägigen Regeln inbezug auf die Beweislast und inbezug auf die Voraussetzungen\nfür den Berufskosten-Abzug. Das rechtliche Gehör ist gewahrt. Er wurde insbesondere\ndarauf hingewiesen, dass das Steuerrekursgericht die Gesetzmässigkeit der ExpaV\nbzw. der Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und\nSpezialisten vom 23. Dezember 1999 (Expat-Richtlinien) bezweifelt.\n\n"}