{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\n Das kantonale Steueramt hiess die Einsprachen mit separaten Entscheiden\nvom 10. November 2011 teilweise gut und gewährte der Pflichtigen den pauschalen\nVerpflegungskostenabzug sowie einen Abzug für gemeinnützige Zuwendungen. In den\nHauptpunkten (besondere Berufskosten für \"Expatriates\") lehnte es die Begehren der\nPflichtigen ab und setzte das steuerbare Einkommen auf Fr. 175'400.- (direkte Bundessteuer) bzw. Fr. 174'700.- (Staats- und Gemeindesteuern) herab.\n\nC. Mit Beschwerde und Rekurs vom 10./12. Dezember 2011 liess die Pflichtige beantragen, es sei ihr wegen ihres Status als \"Expatriate\" ein Abzug von insgesamt\nFr. 22'250.50 (bestehend aus Wohnkosten in England, Reisekosten zwischen England\nund der Schweiz sowie Leasinggebühren für ein in England geleastes Fahrzeug) zu\ngewähren. Eventualiter seien ihr als internationale Wochenaufenthalterin Kosten von\nFr. 17'047.35 anzurechnen (Reisekosten zwischen der Schweiz und England sowie\nMietkosten in der Schweiz).\n\nDas kantonale Steueramt schloss am 26. Januar 2012 auf Abweisung der\nRechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete am 7. März 2012\nbetreffend die direkte Bundessteuer auf Vernehmlassung.\n\nAm 25. April 2012 setzte das Steuerrekursgericht die Pflichtige davon in\nKenntnis, dass sie die Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den\nAbzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundesseuer von vorübergehend in\nder Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n-4-\n\n3. Oktober 2000 (Expatriates-Verordnung, ExpaV) nicht für gesetzeskonform erachte;\nob der Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht zur Anwendung gelange, werde\naufgrund einer Interessenabwägung zu beurteilen sein. Zur Begründung verwies es auf\neinen Entscheid der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2007 (2 ST.2006.63).\n\nDie Pflichtige bezog zu dieser im vorliegenden Verfahren neu geäusserten\nRechtsauffassung innert angesetzter Frist am 16. Mai 2012 Stellung. Das Verfahren\nerweist sich als spruchreif.\n\nDer Einzelrichter überwies das Verfahren an die zuständige Kammer der\n1. Abteilung.\n\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n\n1. a) Weil die Pflichtige zumindest in einem der Vertragsstaaten (Grossbritannien oder der Schweiz) ansässig ist, kommt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und\nNordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom\nEinkommen vom 8. Dezember 1977 zur Anwendung (DBA-GB; Art. 1). Nach Art. 15\nAbs. 1 dieses Abkommens können die Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von dem Staat besteuert werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Einer Besteuerung der Erwerbseinkünfte der Pflichtigen in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich\nsteht angesichts des Arbeitsorts Zürich demnach nichts im Weg. Insbesondere kommt\ndie Ausnahme von Art. 15 Abs. 2 DBA-GB (Monteurklausel) nicht zum Zug. Dies ist\nnicht strittig.\n\nGegen die Besteuerung der – sehr geringen – Vermögenserträge hat die\nPflichtige keine Einwendungen erhoben, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n-5-\n\n"}