{"Signatur": "ZH_SRK_001", "Spider": "ZH_Steuerrekurs", "Datum": "2012-06-22", "PDF": {"Datei": "ZH_Steuerrekurs/ZH_SRK_001_DB-2011-282_2012-06-22.pdf", "URL": "https://www.strgzh.ch/assets/entscheide/StRG_DB_2011_282_ia.pdf", "Checksum": "055ed010249064b0d3c79c048842a5cf"}, "Scrapedate": "2025-07-26", "Num": ["DB.2011.282", "ST.2011.368"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht 22.06.2012 DB.2011.282"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Steuerrekursgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Steuerrekursgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Direkte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009 | Berufskosten einer für drei Jahre nach Zürich entsandten britischen, hier unselbständig erwerbenden, Staatsangehörigen, welche hier ihren Lebensmittelpunkt und damit ihren Wohnsitz hat. Wohnkosten am steuerrechtlichen Wohnsitz sind keine Berufskosten i.S. des Steuergesetzes. ExpaV und Expat-Richtlinien erweisen sich in dieser Hinsicht als gesetzes- und verfassungswidrig. Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. 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Berufung auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht möglich, da gewichtige Interessen entgegenstehen und die Steuerbehörden erst bei Vorliegen eines höchstrichterlichen Entscheids überhaupt den bewussten Entscheid treffen können, eine gesetzeswidrige Praxis aufrecht erhalten zu wollen. | Art. 26 DBG bzw. § 26 StG; Verordnung des eidgenössischen Finanzdepartements über den Abzug besonderer Berufskosten bei der direkten Bundessteuer von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialisten und Spezialistinnen vom 3. Oktober 2000; Richtlinien des kantonalen Steueramtes über die Berücksichtigung besonderer Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten und Spezialisten vom 23. Dezember 1999.\n\nSteuerrekursgericht\ndes Kantons Zürich\n1. Abteilung\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n\nEntscheid\n\n22. Juni 2012\n\nMitwirkend:\nAbteilungspräsident Anton Tobler, Steuerrichter Michael Ochsner, Ersatzmitglied Hans\nHeinrich Knüsli und Gerichtsschreiber Fabian Steiner\n\nIn Sachen\n\nA,\n\nBeschwerdeführerin/\nRekurrentin,\nvertreten durch B,\n\ngegen\n\n1. Schw eizerische Eidgenossenschaft,\nBeschwerdegegnerin,\n2. Staat Zürich,\nRekursgegner,\nvertreten durch das kant. Steueramt,\nDivision Stadt Zürich,\nBändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich,\n\nbetreffend\nDirekte Bundessteuer 2009 sowie Staats- und Gemeindesteuern 2009\n-2-\n\nhat sich ergeben:\n\nA. A (Jahrgang 1972) war in England für den internationalen Konzern C tätig\nund bezog anfangs Mai 2008, von ihrem früheren Wohnort in D, her kommend, eine\n3 1/2 Wohnung im Seefeldquartier der Stadt Zürich. Von diesem Zeitpunkt an arbeitete\nsie für den schweizerischen Standort des Konzerns an der …, in der Personalabteilung. Die Pflichtige unterlag als Ausländerin für das Steuerjahr 2009 zunächst der\nQuellenbesteuerung. Da die Bruttoeinkünfte den entsprechenden Schwellenwert (vgl.\nArt. 90 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember\n1990 [DBG] bzw. § 93 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]) überschritten, eröffnete die Steuerkommissärin nachträglich das ordentliche Veranlagungs- bzw.\nEinschätzungsverfahren.\n\nGemäss dem mit der Steuererklärung 2009 eingereichten Lohnausweis erhielt\ndie Pflichtige im Jahr 2009 neben ihren Netto-Lohneinkünften unter dem Titel \"Pauschalspesen Expatriates\" eine zusätzliche Zahlung von Fr. 18'000.-. Weil die Steuerkommissärin nach durchgeführter Untersuchung im Einschätzungsverfahren zum\nSchluss kam, dass die Pflichtige die Voraussetzungen für die Gewährung besonderer\nBerufskosten für \"Expatriates\" nicht erfülle, schlug sie die Pauschalspesen in Abweichung von der Steuererklärung zum Nettoeinkommen dazu. Daneben korrigierte sie im\nLohnausweis den unrichtig wiedergegebenen Betrag der Netto-Lohneinkünfte geringfügig nach oben. Die von der Pflichtigen deklarierten weiteren Berufsauslagen (u.a.\nAbonnementskosten für die Stadt Zürich) beliess sie unverändert bei Fr. 5'193.-.\n\nDie Einschätzung erfolgte mit Entscheid vom 24. Mai 2011 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 178'200.- und einem steuerbaren Vermögen von\nFr. 30'000.-. Der entsprechende Veranlagungsentscheid betreffend die direkte Bundessteuer erging am 4. November 2011.\n\nB. Mit Einsprache vom 25. Juni bzw. 19. Juli 2011 und Stellungnahme vom\n19. September 2011 erklärte sich die Pflichtige mit der Festsetzung der Netto-Einkünfte\neinverstanden. Sie beantragte indes u.a., es sei im Gegenzug – wegen ihres Status als\n\"Expatriate\" – unter dem Titel \"besondere Berufskosten für Expatriates\" der Betrag von\n\n1 DB.2011.282\n1 ST.2011.368\n-3-\n\nFr. 18'000.- zum Abzug zuzulassen. Eventualiter sei die Pflichtige als internationale\nWochenaufenthalterin mit Wohnsitz in E, England einzustufen, wofür ihr zusätzlich zum\nBetrag von Fr. 18'000.- Abzüge in Höhe von Fr. 4'250.50 zustünden. Sie belegte ihre\nAnträge mit verschiedenen Kreditkarten- und Bankauszügen, welche Flüge von und\nnach England sowie weitere in England getätigte Zahlungen (u.a. Leasingraten für ein\ndort auf sie eingelöstes Fahrzeug) enthielten.\n\nDie Einsprache betreffend Staats- und Gemeindesteuern wurde von der Steuerkommissärin auch als Einsprache gegen die Bundessteuerveranlagung entgegengenommen.\n\n"}