Das Vorsorgewerk der SwissLife hat sich indessen als nicht BVG-konform erwiesen. Beiträgen an diese Einrichtung geht damit die Abzugsfähigkeit von Gesetzes wegen ab. Es wäre widersprüchlich, wenn diesbezüglich die Einzahlungen des Arbeitnehmers bzw. Aktionärs anders behandelt würden als solche des Arbeitgebers. Vielmehr sind sie als Lebenshaltungskosten im Sinn von Art. 34 lit. a DBG bzw. § 33 lit. a StG zu qualifizieren, welche grundsätzlich nicht abzugsfähig sind, zumal eine andere gesetzliche Bestimmung, welche einen Abzug gestattete, nicht erkennbar ist. Schliesslich haben die Pflichtigen auch den Versicherungsprämienabzug von Art. 33 Abs. 1 lit.