Die Pflichtigen machen weiter geltend, dass die Aufrechnungen dem Aktienbesitz zu entsprechen hätten. Sie verweisen hierzu auf eine Literaturstelle (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 20 N 160 StG), welche sich auf die Dreieckstheorie bezieht. Nach dieser unterliegen Vorteilszuwendungen an nahestehende Personen zunächst der Besteuerung als Vermögensertrag beim Beteiligungsinhaber, was bei mehreren solchen eine anteilsmässige Aufteilung nahelegt.