Mit der Kaderversicherung versuchten sie nun, dasselbe Ziel auf anderem Weg zu erreichen. Weiter geht hieraus klar hervor, dass die steuerliche Behandlung bei der Wahl des Vorgehens von entscheidender Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die Organe der C AG ohne Weiteres hätten davon ausgehen dürfen, dass dasselbe Ziel auf dem Weg einer spezifisch auf die Bedürfnisse des Pflichtigen zugeschnittenen Kaderversicherung hätte erreicht werden können. Im Übrigen darf von einer Geschäftsleitung erwartet werden, dass sie von der Fragwürdigkeit von Einzelfall-Lösungen im Bereich der beruflichen Vorsorge zumindest schon gehört hat.