Die Absicht der C AG zur Begünstigung des Pflichtigen ist klar ersichtlich und wird auch nicht bestritten. Wie bereits festgehalten, war die Vorsorgelösung explizit auf ihn zugeschnitten. Den handelnden Organen der C AG musste zudem die Problematik der Gewinnausschüttung bewusst gewesen sein, da nach ihren Angaben 2002 zunächst eine Kapitalleistung zu seinen Gunsten vorgesehen war, dieser Plan aber fallen gelassen wurde, nachdem ihr das kantonale Steueramt den Charakter als geschäftsmässiger Aufwand absprach (T-act. 26/8). Mit der Kaderversicherung versuchten sie nun, dasselbe Ziel auf anderem Weg zu erreichen.