Nach einer Lehrmeinung ist zudem nicht das Verschulden, sondern das Motiv das entscheidende Kriterium für die Qualifikation einer Vorteilszuwendung als verdeckte Gewinnausschüttung. Will das handelnde Organ dem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person keinen Vorteil verschaffen, irrt es sich aber fahrlässig über die wahren Verhältnisse und erbringt damit dem Leistungsempfänger ungewollt einen Vorteil, mag zwar eine Sorgfaltspflichtverletzung, nicht aber eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen (Brühlisauer/Poltera, Art. 58 N 140 DBG).